Finanzielle Hilfen
Ein ungewolltes Kind bedeutet eine neue Herausforderung, wenn die Finanzen ohnehin knapp sind. Jedoch gibt es für wirkliche Notlagen mehrere Förderprogramme vom Staat, von Stiftungen und privaten Initiativen.Diese Seite gibt einen kurzen Einblick in häufig genutzte Hilfen (alle Angaben ohne Gewähr). Sie kann eine individuelle Beratung sicher nicht ersetzen. Im Anschluß finden Sie noch kurze grundsätzliche Erläuterungen zu Mutterschutz und Hilfen.
Übersicht Staatliche Hilfen für Familien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Webseite · PDF-Datei
Bitte beachten Sie: Die Informationen auf dieser Seite wurden zuletzt im Sommer 2005 aktualisiert und sind daher teilweise nicht mehr aktuell. Die Überarbeitung ist geplant.
Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens
- Zweck: Hilfen für Schwangere in einer Notlage
- Für: Frauen mit geringem Einkommen
- Wann: möglichst während der ersten drei Schwangerschaftsmonate
- Wo: bspw. über Sozialdienst katholischer Frauen (SkF), Diakonie, oder direkt anfragen
- Unterlagen: Mutterpaß, Unterlagen über Einkommen und Vermögen
- Höhe: je nach Notlage (wird nicht auf Sozialhilfe angerechnet)
Erziehungsgeld
- Zweck: Unterstützung bei der Kindererziehung
- Für: Mütter, die das Kind selbst betreuen und nicht voll erwerbstätig sind
- Wann: bald nach der Geburt beantragen
- Wo: Versorgungsamt der Gemeinde/Stadtverwaltung
- Unterlagen: Geburtsurkunde, Gehaltsbescheinigung
- Höhe: wahlweise 2 Jahre 307 EUR monatlich oder 1 Jahr 460 EUR monatlich
- Ausnahme: Erziehungsgeld ist einkommensabhängig
Ehrenpatenschaft für Mehrlinge
- Zweck: Unterstützung bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen
- Für: Mütter/Eltern mit Hauptwohnsitz in Hessen, die Drillinge oder mehr zur Welt gebracht haben
- Wann: bald nach der Geburt beantragen
- Wo: Ministerpräsident des Landes Hesses, Hessische Staatskanzlei
- Unterlagen: Geburtsurkunde, Gehaltsbescheinigung
- Höhe: Patengeld monatlich bis zu 155 EUR, max. 3080 EUR bis zur Einschulung
- Ergänzung: Die Firma Nestlé Nutrition GmbH, Frankfurt, Tel. 069-66711, übernimmt bei Mehrlingsgeburten ggf. eine „Ernährungspatenschaft“ und stiftet Säuglingsnahrung im Wert von 500-1000 EUR
Kindergeld
- Zweck: Unterstützung der Familie, Sorge für das Kind
- Für: Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben
- Wann: ab der Geburt, innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt beantragen
- Wo: Arbeitgeber, Familienkasse des Arbeitsamtes
- Unterlagen: schriftlicher Antrag und Geburtsurkunde
- Höhe: 154 EUR pro Kind, ab dem 4. Kind 179 EUR pro Kind
Mutterschaftsgeld
- Zweck: Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen (Mutterschutz)
- Für: Arbeitnehmerinnen, Haushaltshilfen, Arbeitslose, freiwillig gesetzlich Versicherte
- Wann: 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt
- Wo: Arbeitgeber, gesetzliche Krankenkasse, Bundesversicherungsamt (BVA)
- Unterlagen: ärztliches Attest mit voraussichtlichem Entbindungstermin
- Höhe: je nach Träger bis zu 13 EUR pro Tag, Zeitraum maximal 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt, bzw. bis zu 210 EUR pauschal
- Ausnahme: nicht für Hausfrauen und privat versicherte Angestellte/Selbständige
- Mehr Info: Merkblatt des BVA
Sozialhilfe
- Zweck: Hilfe zum Lebensunterhalt in besonderen Lebenslagen
- Für: Personen ohne oder mit geringem Einkommen
- Wann: sobald Bedürftigkeit festgestellt ist
- Wo: Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Rathaus), Bezirksämter
- Unterlagen: schriftlicher Antrag, Nachweis über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Mutterpaß
- Höhe: 293 EUR für Haushaltsvorstand, ggf. Übernahme von Miet- und Nebenkosten, Mehrbedarfszuschlag für Schwangere (20 %) ab 4. Monat
- Ausnahme: nicht für Auszubildende, Studenten, Schüler
Stiftung Ja zum Kind
- Zweck: Hilfe für Schwangere Frauen in Not, Unterstützung von Beratungsstellen, die keine Scheine ausstellen und daher nicht vom Staat finanziert werden
- Info: bitte Details direkt erfragen
Unterhaltsvorschuß
- Zweck: Überbrückung, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt
- Für: Alleinerziehende mit Kind bis zum 12. Lebensjahr, für maximal 6 Jahre
- Wann: ab Geburt
- Wo: Gemeinde- oder Stadtverwaltung („Rathaus“), Bezirksämter
- Unterlagen: Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung
- Höhe: 111 EUR bei Kind bis 5 Jahre, 151 EUR bei Kind von 6-11 Jahren
- Ausnahme: nicht, wenn der Vater bewußt verschwiegen wird
Wohngeld
- Zweck: Familiengerechtes Wohnen
- Für: Haushalte mit geringem Einkommen
- Wann: Antrag kann jederzeit gestellt werden
- Wo: Gemeindeverwaltung, Bezirksämter
- Unterlagen: Nachweise über Einkommen, Miete, Nebenkosten
- Höhe: abhängig von Familieneinkommen, Miethöhe und Anzahl der Personen
- Ausnahme: nicht für Auszubildende, Studenten
(Die Zusammenstellung basiert auf einer Broschüre des Weißen Kreuzes Bielefeld, Angaben ohne Gewähr)
Weitere Stiftungen
- Bayern: Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind, Bayreuth, Tel. 0921-605-1
- Hessen: Stiftung Für das Leben der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, Tel. 06151-405-0
- Sachsen: Stiftung Hilfe für Familien, Mutter und Kind, Chemnitz, Tel. 0371-577-370
- Übersicht Landesstiftungen des BMFSFJ
Berufstätige Frauen, die schwanger werden, befinden sich im sogenannten Mutterschutz. Das bedeutet, daß für sie besondere arbeitsrechtliche Gesetze zum Schutz des ungeborenen Kindes und der Mutter gelten. Aufklärung hierüber bieten unter anderem die Berufsgenossenschaften.
Angestellte im Mutterschutz sind unkündbar und dürfen ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Entbindung ist die Mutter acht bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburt freigestellt. Während der Schutzfristen erhält die Mutter Gehalts- und Lohnfortzahlung.
Nach dieser Zeit muss der Arbeitgeber die Frau wieder weiterbeschäftigen. Beschließt man, einen zweijährigen Mutterschaftsurlaub zu nehmen, ruht das Anstellungsverhältnis. Finanziell wird die Mutter in dieser Zeit teilweise von der Krankenkasse und dem Arbeitsamt unterstützt, hinzu kommt das monatliche Erziehungsgeld.
Eine schwangere Frau, die alleinstehend und ohne eigenes Einkommen ist, erfährt durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) über das Sozialamt besonderen Schutz. Die Mutter bekommt für Lebensmittel und Hygieneartikel einen monatlichen Regelsatz ausbezahlt, ebenso werden einige monatliche Fixkosten für die Unterkunft (Kaltmiete plus Heizkosten, Müll- und Abwassergebühren, sowie Wassergeld) bezahlt. Darüber hinaus gewährt das Sozialamt einmalige Beihilfen wie zum Beispiel Schwangerschaftsbekleidung, Medikamenten- und Krankenhaustagegeld-Zuzahlungen.
Etwa vier Wochen vor der Geburt bekommt sie eine sogenannte Erstlingsausstattung, also Artikel wie Kinderbett, Kinderwagen, Babykleidung, und sogar Dinge, die sie für den Krankenhausaufenthalt benötigt, z. B. Nachtwäsche, Stillbüstenhalter, Bademantel.
Nach der Geburt des Kindes erhält die Mutter vom Sozialamt einen Bedarfsregelsatz für Ernährung und Pflege. Diese Zahlungen sind von unbegrenzter Dauer. Kleidergeld für Mutter und Kind werden halbjährlich und für das Baby oder Kleinkind nach Bedarf auch öfter gezahlt. Wenn das Kind geboren ist, hat die Mutter bei Bedarf Anspruch auf 45 qm Wohnfläche (sonst 30 qm). Die Umzugskosten werden ebenfalls durch das Sozialamt getragen.
Neben der Sozialhilfe erhält die Mutter zwei Jahre lang Erziehungsgeld, das nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das Kindergeld, das die Mutter vom Arbeitsamt erhält, wird jedoch von der Sozialhilfe abgezogen.
Während der Schwangerschaft und nach der Geburt kann sich die Mutter auch an Beratungsstellen, caritative Einrichtungen und private Initiativen wenden (bspw. Caritas, Diakonie, Kinderschutzbund, Sozialdienst katholischer Frauen). Neben Beratung durch gut geschulte Mitarbeiter gibt es dort häufig auch Kleiderkammern, Adressen von Kinderbedarfs-Flohmärkten und bei Notlagen einmalige Unterstützungszahlungen.

