Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE)
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals wegweisend zu Fragen in Bezug auf Schwangerschaftsabbruch Stellung bezogen. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung.
25.02.1975 BVerfGE 39, 1: Schwangerschaftsabbruch I
1974 beschloß der Deutsche Bundestag unter SPD-geführter Bundesregierung eine Änderung der §§ 218 ff StGB (Fassung vom 18.06.1974), die durch Einführung einer Fristenlösung mit Beratungspflicht die generelle Strafbarkeit einer Abtreibung einschränkte. Dagegen erhoben 193 Mitglieder des Bundestags (CDU/CSU-Fraktion) sowie fünf Landesregierungen Verfassungsklage.
Entscheidung: Die Änderungen der §§ 218 ff StGB sind verfassungswidrig. Die Entscheidung erfolgte nicht einstimmig. Zwei der acht Richter haben ein Minderheitsvotum veröffentlicht. Wesentliche Aspekte der Entscheidung (nach Deutsches Fallrecht, Quelle siehe Wortlaut):
- „Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an (...). Der damit begonnene Entwicklungsprozeß ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zuläßt. Er ist auch nicht mit der Geburt beendet; die für die menschliche Persönlichkeit spezifischen Bewußtseinsphänomene z.B. treten erst längere Zeit nach der Geburt auf. Deshalb kann der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weder auf den 'fertigen' Menschen nach der Geburt noch auf den selbständig lebensfähigen Nasciturus beschränkt werden. Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der 'lebt'; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. 'Jeder' im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist 'jeder Lebende', anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; 'jeder' ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.“ (Abs. 133)
- Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. „Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, läßt sich deshalb bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. (...) Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.(...) Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.“ (Abs. 147-149, Herv. d. Red.)
- Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.
- Der Lebensschutz des Embryos genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. „Ein Ausgleich, der sowohl den Lebensschutz des Nasciturus gewährleistet als auch der Schwangeren die Freiheit des Schwangerschaftsabbruchs beläßt, ist nicht möglich, da Schwangerschaftsabbruch immer Vernichtung des ungeborenen Lebens bedeutet. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung 'sind beide Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung zu sehen' (BVerfGE 35, 202 [225]). Bei einer Orientierung an Art. 1 Abs. 1 GG muß die Entscheidung zugunsten des Vorrangs des Lebensschutzes für die Leibesfrucht vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren fallen.“ (Abs. 151)
- Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Aber: „Es ist mit der dem Gesetzgeber obliegenden Lebensschutzpflicht unvereinbar, daß Schwangerschaftsabbrüche auch dann rechtlich nicht mißbilligt und nicht unter Strafe gestellt werden, wenn sie aus Gründen erfolgen, die vor der Wertordnung des Grundgesetzes keinen Bestand haben.“ (Abs. 198)
- Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden. „Die leidenschaftliche Diskussion der Abtreibungsproblematik mag Anlaß zu der Befürchtung geben, daß in einem Teil der Bevölkerung der Wert des ungeborenen Lebens nicht mehr voll erkannt wird. Das gibt jedoch dem Gesetzgeber nicht das Recht zur Resignation. Er muß vielmehr den ernsthaften Versuch unternehmen, durch eine Differenzierung der Strafandrohung einen wirksameren Lebensschutz und eine Regelung zu erreichen, die auch vom allgemeinen Rechtsbewußtsein getragen wird.“ (Abs. 200)
Sehr lesenswert sind die Ausführungen des Gerichts über die Historie des Lebensrechts in Verfassung und Strafrecht.
In Folge wurden die §§ 218 ff am 18. Mai 1976 in der Weise geändert, daß Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich bestraft wird, außer bei Vorliegen einer Indikation und nach Beratung. Weiter diente ein „Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz“ vom 28. August 1975 dazu, durch sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere durch Kostenübernahme durch die Krankenkassen, illegale Abtreibungen einzudämmen und sicherzustellen, daß straffreien Fällen von Abtreibung Frauen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht benachteiligt würden.
Wortlaut: www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv039001.html
04.08.1992 BVerfGE 86, 390: Schwangeren- und Familienhilfegesetz I
Bis zur Wiedervereinigung galt in der DDR eine Fristenlösung. Laut Einigungsvertrag von 1990 mußte bis 31.12.1992 eine gesamtdeutsche Regelung gefunden werden, „die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.“ (Art. 31 (4), Herv. d. Red.)
Unter der CDU-geführten Regierung entstand nach starker Diskussion auch in den Fraktionen im Frühsommer 1992 ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag, das sogenannte „Schwangeren- und Familien-Hilfegesetz“ (SFHG), das auch mit Stimmen von SPD und FDP beschlossen und am 27.07.1992 beschlossen wurde. Während über den sozialen Teil weitgehend Einigkeit bestand, stieß der strafrechtliche Teil bei weiten Teilen der CDU/CSU auf scharfen Widerspruch, da es faktisch die Fristenlösung auch wieder für Westdeutschland einführe und keine Verbesserung des Schutzes des ungeborenen Lebens ergäbe.
Die Bayerische Staatsregierung und 248 Mitglieder des Bundestags (CDU/CSU-Fraktion) erhoben im Juli vor dem BVerfG Klage gegen das Inkrafttreten des Gesetzes.
Entscheidung: Der Klage wird einstimmig entsprochen. Das SFHG tritt vorläufig nicht in Kraft, übergangsweise gilt für das gesamte Bundesgebiet die westdeutsche Regelung. „Die Folgenabwägung hat hier davon auszugehen, daß es sich bei der Schutzpflicht des Staates gegenüber ungeborenem menschlichem Leben um einen fundamentalen Bestandteil der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland handelt. Die normativen Konzepte zur Verwirklichung eines solchen Schutzes, wie sie von der Indikationsregelung und von der Fristenregelung verfolgt werden, unterscheiden sich – unerachtet ihrer jeweiligen praktischen Schutzwirkung – in prinzipieller Weise. (...) Angesichts dieser Besonderheiten der Regelungsmaterie erscheint es als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl, wenn das Gesetz, das mit seinem Inkrafttreten den Übergang auf ein prinzipiell anderes Konzept des Lebensschutzes herbeiführt, im Falle seiner Verfassungswidrigkeit nach einigen Monaten wieder außer Kraft träte und einem anderen Konzept weichen müßte.“ (Gründe B.2)
Die Aussetzung der Schwangerschaftsabbruchstatistik wird verworfen. „Die Bedeutung der beschriebenen staatlichen Schutzpflichten läßt es nicht zu, daß der Staat, ohne daß das Gewicht der Meldepflicht für den Lebensschutz vom Senat eingehend geprüft worden ist, auf wenn auch unvollkommene statistische Daten zu der Frage verzichtet, in welchem Maße die Ärzte Schwangerschaften abbrechen; infolgedessen muß an der Kontinuität der Datenerhebung festgehalten werden.“ (Gründe B.5)
Wortlaut: www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv086390.html
29.05.1993 BVerfGE 88, 203: Schwangerschaftsabbruch II
Zusammenfassung folgt
Wortlaut: www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv088203.html
27.10.1998 BVerfGE 98, 265: Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
Zusammenfassung folgt
Wortlaut: www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs19981027_1bvr230696, www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv098265.html
22.05.2000 2 BvR 291/92: Ablehnung der Verfassungsbeschwerde
Beschlagnahme von Patientenkarteien bei Verdacht des rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 ist kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG: „Der beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist nicht darauf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen.“ Entsprechend wird die Verfassungsbeschwerde einstimmig abgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde erfolgte durch Dr. T., der am 05.05.1989 vom Landgericht Memmingen wegen rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch verurteilt wurde ("Memminger Urteil"). Der Prozeß fand damals immenses Medienecho und ist als "Fall Theissen" bekannt.
Wortlaut: www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/text/rk20000522_2bvr029192

