


2003: 128.030 gemeldete Abtreibungen
Quelle: Statistisches Bundesamt
Seit Einführung der Fristenlösung (1993) entfallen fast alle Abtreibungen auf die Beratungsschein-Regelung (§ 218a Abs. 1).
Unter die medizinische Indikation fällt laut Gesetz, wenn die Abtreibung "nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist (...)", siehe § 218a Abs. 2.
Der in Diskussionen häufig angeführte kriminologische Grund (Vergewaltigung, Mißbrauch) kommt so gut wie nie vor oder wird in der Praxis nicht als solcher deklariert (vgl. § 218a Abs. 3).
Die sogenannte eugenische bzw. embryopathische Indikation Abtreibung aufgrund Verdacht auf Krankheit oder Behinderung des Kindes wurde vom BVG als verfassungswidrig erkannt und bei der Gesetzesänderung 1995 offiziell gestrichen. Die Tatsache, daß weiterhin etwa 90 % aller ungeborenen Kinder mit diagnostiziertem Down-Syndrom abgetrieben werden, zeigt deutlich, daß die eugenische Selektion faktisch weiterbesteht, wenn auch unter dem Vorwand der "Unzumutbarkeit" für die Eltern.