Home | Kontakt | Gästebuch | Links

<< zurück · Index · weiter >>
 

Begründung für die Abtreibung nach § 218a

2003: 128.030 gemeldete Abtreibungen
Quelle: Statistisches Bundesamt


Seit Einführung der Fristenlösung (1993) entfallen fast alle Abtreibungen auf die Beratungsschein-Regelung (§ 218a Abs. 1).

Unter die medizinische Indikation fällt laut Gesetz, wenn die Abtreibung "nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist (...)", siehe § 218a Abs. 2.

Der in Diskussionen häufig angeführte kriminologische Grund (Vergewaltigung, Mißbrauch) kommt so gut wie nie vor oder wird in der Praxis nicht als solcher deklariert (vgl. § 218a Abs. 3).

Die sogenannte eugenische bzw. embryopathische Indikation – Abtreibung aufgrund Verdacht auf Krankheit oder Behinderung des Kindes – wurde vom BVG als verfassungswidrig erkannt und bei der Gesetzesänderung 1995 offiziell gestrichen. Die Tatsache, daß weiterhin etwa 90 % aller ungeborenen Kinder mit diagnostiziertem Down-Syndrom abgetrieben werden, zeigt deutlich, daß die eugenische Selektion faktisch weiterbesteht, wenn auch unter dem Vorwand der "Unzumutbarkeit" für die Eltern.

<< zurück · Index · weiter >>
 


Seite weiterempfehlen · Kommentar